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   VGH Hessen, 24.04.2008 - 3 UE 410/06.A   

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https://dejure.org/2008,3456
VGH Hessen, 24.04.2008 - 3 UE 410/06.A (https://dejure.org/2008,3456)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24.04.2008 - 3 UE 410/06.A (https://dejure.org/2008,3456)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24. April 2008 - 3 UE 410/06.A (https://dejure.org/2008,3456)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 3 Abs 2 AsylVfG 1992, § 60 Abs 1 AufenthG 2004, § 60 Abs 8 AufenthG 2004, Art 1 EGRL 83/2004, Art 2 EGRL 83/2004
    Flüchtlingseigenschaft tschetschenischer Volkszugehöriger; Prognosemaßstab bei individueller Vorverfolgung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung eines tschetschenischen Mitarbeiters Maschadows und Tschetschenienkämpfers als Asylberechtigten; Geltung des höchsten Prognosemaßstabs bei politisch verfolgten Flüchtlingen aus Tschetschenien; Militärische Auseinandersetzung mit der Russischen Föderation um ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4; RL 2004/83/EG Art. 8 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 8 Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 8; AsylVfG § 3 Abs. 2; GFK Art. 1 F
    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Anerkennungsrichtlinie, Verfolgungsbegriff, Vorverfolgung, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, beachtlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Gruppenverfolgung, interne Fluchtalternative, interner ...

  • Judicialis

    AsylVfG § 3 Abs. 2; ; AufenthG § 60 Abs. 1; ; AufenthG § 60 Abs. 8; ; QRL Art. 1; ; QRL Art. 2; ; QRL Art. 4; ; QRL Art. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylrecht - Hauptsacheverfahren (A) - Tschetschenischer Volkszugehöriger als Mitarbeiter Maschadows und Tschetschenienkämpfer: individuelle Verfolgung; interner Schutz; Maschadow; Prognosemaßstab; Rückausnahmeklausel; russische Föderation; Terrorismusabwehr; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (25)

  • VGH Hessen, 21.02.2008 - 3 UE 191/07

    Zum Abschiebungsschutz tschetschenischer Volkszugehöriger aus Tschetschenien in

    Auszug aus VGH Hessen, 24.04.2008 - 3 UE 410/06
    Der Senat hat sich in seinem Grundsatzurteil vom 21. Februar 2008 - 3 UE 191/07.A - mit den Veränderungen, die sich aus der Umsetzung bzw. dem Inkrafttreten der QRL sowie der Sicherheitslage tschetschenischer Flüchtlinge aus Tschetschenien befasst und ausgeführt: .

    Gleiches hat für die tatsächlichen Verhältnisse in der Russischen Föderation und dort insbesondere in Tschetschenien zu gelten, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmen in den Verfahren 3 UE 455/06.A, 3 UE 457/06.A sowie 3 UE 191/07.A - die im Rahmen der Beweisaufnahmen eingeholten Stellungnahmen sind auch zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht worden - entscheidende Veränderung erfahren haben.

    Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Kläger im Zeitpunkt der maßgeblichen Entscheidung einer gedachten Rückkehr (§ 77 AsylVfG, Art. 8 Abs. 3 QRL) weder in ihre Heimatregion Tschetschenien zurückkehren können, da gemäß Art. 4 Abs. 4 QRL keine stichhaltigen Gründe dagegen sprechen, dass sie nicht erneut von Verfolgung oder einem Schaden bedroht sein werden (vgl. zur allgemeinen Sicherheitslage in Tschetschenien heute sowie zu den Rückkehrmöglichkeiten ethnischer Tschetschenen aus Tschetschenien in ihr Heimatland, soweit sie ohne Bezug zu den Rebellen sind, rechtskräftiges Urteil des Senats vom 21.02.2008, 3 UE 191/07.A) und ihnen nach den Maßstäben des Art. 8 QRL auch keine Möglichkeit internen Schutzes in anderen Regionen der Russischen Föderation zur Verfügung steht.

    Zwar mag für tschetschenische Volkszugehörige, die in Tschetschenien geboren worden sind und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt haben, die jedoch nicht in das Fadenkreuz der russischen Sicherheitskräfte geraten sind, eine Rückkehr nach Tschetschenien möglich sein, wie der Senat in seiner Grundsatzentscheidung vom 21. Februar 2008 (3 UE 191/07.A) ausgeführt hat.

    Auch das Auswärtige Amt, das grundsätzlich eine Rückkehr von Tschetschenen nach Tschetschenien für möglich hält, geht davon aus, dass die Rückkehr in ein normales Leben nur für Personen möglich ist, die nicht aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen haben (Auswärtiges Amt, 06.08.2007 an Hess. VGH in 3 UE 191/07.A).

    Der Gutachter Prof. Dr. Luchterhandt führt aus, es sei nicht nur wahrscheinlich, sondern selbstverständlich, dass bekannte oder gar prominente Funktionäre oder Parteigänger Präsident Maschadows und der "Tschetschenischen Republik Ickeria" im Falle einer Rückkehr aus der Diaspora nach Russland und speziell nach Tschetschenien nicht nur routinemäßig behandelt, sondern angefangen bei den Einreiseformalitäten von dem in solchen Fällen zuständigkeitshalber eingeschalteten FSB, also von dem Inlandsgeheimdienst, einer sorgfältigen Überprüfung und Kontrolle unterzogen würden (vgl. Prof. Dr. Luchterhandt, 08.08.2007 an Hess. VGH in 3 UE 191/07.A).

    Eine Amnestie, die von der Staatsduma der Russischen Föderation im September 2006 beschlossen worden sei, sei für einige Personen in den oben genannten Kategorien anwendbar gewesen, die Amnestiefrist sei jedoch im Januar 2007 abgelaufen und daher für zukünftig zurückkehrende Personen nicht anwendbar (UNHCR an Hess. VGH, 08.10.2007 in u. a. 3 UE 191/07.A).

    Der Senat hat dabei zur allgemeinen Sicherheitslage für rückkehrende Tschetschenen in seiner Entscheidung vom 21. Februar 2008 - 3 UE 191/07.A - im Wesentlichen ausgeführt:.

    Die Rückkehr in ein normales Leben sei allerdings nur für Personen möglich, die nicht aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen hätten (vgl. Auswärtiges Amt an Hess. VGH vom 06.08.2007, a.a.O.).

    Von möglichem Interesse sei allerdings diese Altersgruppe für die tschetschenischen Kämpfer, die durch agitatorische Arbeit unter Jugendlichen versuchten, ihnen ihre ideologischen Wertvorstellungen zu vermitteln und sie auf ihre Seite zu ziehen (vgl. Auswärtiges Amt an Hess. VGH vom 06.08.2007, a.a.O.).

    Im Übrigen gebe es in der tschetschenischen Republik kaum alleinstehende Frauen, da sie auch als Witwen in der Familie der Verwandten lebten (vgl. Auswärtiges Amt an Hess. VGH vom 06.08.2007, a.a.O.).

    Personen, die Opfer von Übergriffen von russischen oder tschetschenischen Sicherheitskräften geworden seien, könnten sich an die zuständigen Rechtsschutzorgane und Gerichte wenden, jedoch seien die Erfolgsaussichten immer noch gering (Auswärtiges Amt an Hess. VGH vom 06.08.2007, a.a.O.).

  • BVerwG, 04.01.2007 - 1 B 47.06

    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Revisionsverfahren, rechtliches Gehör,

    Auszug aus VGH Hessen, 24.04.2008 - 3 UE 410/06
    Unter zeitlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten hat der relevante Prüfungsumfang der Verfolgungssituation des Flüchtlings durch die Regelungen der QRL maßgebliche Änderungen, insbesondere hinsichtlich der richterrechtlich entwickelten Kriterien einer örtlich oder regional begrenzten Verfolgung (vgl. BVerwGE 105, 204; BVerwG Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 231; BVerwGE 105, 204; BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007, 1 B 47.06) erfahren, da es auf diese Differenzierungen nach Inkrafttreten der QRL nicht mehr ankommt.

    Die Differenzierung zwischen örtlich und regional begrenzter Gruppenverfolgung, die zur Konsequenz hatte, dass Flüchtlinge, die "lediglich" einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzt waren, mit Verlassen des Verfolgungsgebiets, spätestens aber mit Rückkehr aus dem Ausland, mangels Orts- bzw. Gebietsbezug voraussetzungsgemäß nicht mehr von Verfolgung betroffen seien und ihnen daher eine Rückkehr in andere Gebiete des Heimatstaates ohne weitere asyl- bzw. flüchtlingsrechtliche Prüfung einer inländischen Fluchtalternative zuzumuten war (BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007, 1 B 47.06, Rdnr. 5), ist mit den Vorgaben der QRL nicht - mehr - zu vereinbaren.

    Zu dieser Einschätzung hinsichtlich der anzuwendenden Prognosemaßstäbe, des mutmaßlichen Zeitpunkts der Entscheidung sowie des für das Vorliegen eines internen Schutzes anzulegenden Prüfprogramms gelangt der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 4. Januar 2007 - 1 B 47.06 - sowie unter Auseinandersetzung der von dem Beteiligten in seinem Schriftsatz vom 11. April 2006 (Bl. 266 GA) angeführten Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte.

    Zwar ist der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2007 - 1 B 47.06 - nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Qualifikationsrichtlinie ergangen, gleichwohl liegt er vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 19. August 2007, das für sich in Anspruch nimmt, die Qualifikationsrichtlinie in nationales Recht umzusetzen.

    Nach Auffassung des Senats kann aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 4. Januar 2007 - 1 B 47.06 - nicht zwingend geschlussfolgert werden, die Qualifikationsrichtlinie habe zu keinerlei rechtlichen Änderungen hinsichtlich der anzuwendenden Prüfungsmaßstäbe im Flüchtlingsschutz geführt, da sich der Beschluss hierzu nicht ausdrücklich verhält.

  • OVG Bremen, 23.03.2005 - 2 A 116/03

    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Gruppenverfolgung, 2.

    Auszug aus VGH Hessen, 24.04.2008 - 3 UE 410/06
    Angesichts dieses trotz der weitgehenden Behinderung unabhängiger Berichterstattung durch die Behörden in vielen Einzelheiten dokumentierten Vorgehens gegen die Zivilbevölkerung in Tschetschenien und der dabei erfolgenden massenhaften und massiven Verletzung asylrechtlich geschützter Rechtsgüter ist davon auszugehen, dass tschetschenische Volkszugehörige in Tschetschenien unabhängig davon, ob bei ihnen der konkrete Verdacht der Unterstützung von separatistischen Gruppierungen bestand, unmittelbar und jederzeit damit rechnen mussten, selbst Opfer der Übergriffe der russischen Armeeeinheiten zu werden, weshalb davon auszugehen ist, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger einer gegen sie als tschetschenische Volkszugehörige gerichteten - örtlich begrenzten - Gruppenverfolgung unterlagen (ebenso OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2005 Az.: 2 A 116/03.A; VG Kassel, Urteil vom 15.04.2003 Az.: 2 E 802/02.A unter Hinweis auf weitere erstinstanzliche Rechtsprechungen; die Frage der Vorverfolgung offen lassend Bay. VGH, Urteil vom 31.01.2005 Az.: 11 B 02.31597; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.07.2005 Az.: 11 A 2307/03.A; OVG des Saarlands, Urteil vom 23.06.2005 Az.: 2 R 17.03; anderer Auffassung insoweit auch das Vorliegen einer regionalen Gruppenverfolgung verneinend: Thüringer OVG, Urteil vom 16.12.2004 - 3 KO 1003/04 -).

    Der Senat hält hierbei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Urteil vom 23. März 2005 - 2 A 116/03.A -) auch das für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Kriterium der Verfolgungsdichte für gegeben.

    Er legt zugrunde, dass aufgrund der in den bezeichneten Berichten seit Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges geschilderten unzähligen und durchgehenden und ihrer Intensität nach asylerheblichen Vorkommnisse gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung eine derartige Verfolgungsdichte besteht, dass jeder Tschetschene und jede Tschetschenin im Alter der Kläger ein den genannten Vergleichsfällen entsprechendes Verfolgungsschicksal für sich befürchten musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 185.94 - NVwZ 95, 175) und es den Tschetschenen bei objektiver Betrachtung der in Tschetschenien aus den genannten Vorkommnissen herzuleitenden Gefährdungslage nicht zumutbar war, dort zu verbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.80 - NVwZ 92, 578; BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85, 518.89, BVerfGE 83, 219; OVG Bremen, Urteil vom 23.03.2005 - 2 A 116/03.A - in juris-online).

    Vorherige Schätzungen waren von einer durch Flüchtlinge, Auswanderung und Kriegsopfer erheblich gesunkenen Einwohnerzahl für Tschetschenien ausgegangen und hatten zwischen 450.000 bis 800.000 Tschetschenen in Tschetschenien geschwankt (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 27.11.2002, 16.02.2004, 13.12.2004, 30.08.2005; OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2005, a.a.O.).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Hessen, 24.04.2008 - 3 UE 410/06
    Soweit nach der bisherigen Rechtsprechung für die Beurteilung der Frage, ob einem Flüchtling nach den Maßstäben des § 60 Abs. 1 AufenthG Schutz zu gewähren ist, unterschiedliche Maßstäbe anzulegen waren, je nach dem, ob dieser seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (vgl. BVerfGE 80, 315 = NVwZ 1990, 151 = NJW 1990, 974), nimmt zwar die QRL eine entsprechende Unterscheidung ebenfalls auf, allerdings mit Verschiebungen des Prüfungsumfangs hinsichtlich der vorverfolgt ausgereisten Personen sowie hinsichtlich des anzustellenden Prüfungsumfangs im Zeitpunkt der Ausreise.

    Der von dem Bundesverfassungsgericht so bezeichneten "Zwiegesichtigkeit des Staates" (BVerfGE 80, 315 ff.) trägt Art. 8 QRL Rechnung, indem dem Flüchtling ohne Differenzierung nach regional oder örtlich begrenzter Verfolgung eine Rückkehr in einen anderen Landesteil seines Heimatstaates nur dann, und zwar im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag, zugemutet wird, wenn dort für ihn keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält, wobei sich nach Art. 8 Abs. 2 QRL eine rein generalisierende Prüfung verbietet.

    Unter Geltung der QRL entfällt nämlich bei der Prüfung des internen Schutzes hinsichtlich der dort zu beachtenden existentiellen Gefährdungen die bisher von der Rechtsprechung geforderte vergleichende Betrachtung - eine inländische Fluchtalternative konnte bisher bei Vorliegen existentieller Gefährdungen dort nur dann angenommen werden, wenn diese so am Herkunftsort nicht bestünden (BVerfGE 80, 315 ff.) -, da eine derartige vergleichende Betrachtung Art. 8 QRL fremd ist.

  • BVerfG, 15.02.2000 - 2 BvR 752/97

    Verletzung des Asylgrundrechts durch Verkennung der verfassungsrechtlichen

    Auszug aus VGH Hessen, 24.04.2008 - 3 UE 410/06
    Die Bedrohung der Kläger ging dabei unmittelbar aus von staatlichen Stellen (§ 60 Abs. 1 Satz 4 a AufenthG), nämlich den dort stationierten russischen Einheiten und Sicherheitskräften, die in der Bekämpfung der tschetschenischen Rebellen bzw. Separatisten weit über das hinaus gegangen sind, was unter dem Gesichtspunkt einer legitimen Terrorismusbekämpfung bzw. der legitimen Bekämpfung von Separatismusbestrebungen eines Staates hingenommen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 15.2.2000, 2 BvR 752/97, in juris-online; BVerwG, Urteil vom 25.7.2007, 9 C 28/99, in juris-online), wobei die tschetschenische Zivilbevölkerung gezielten Drangsalierungen, willkürlichen Verhaftungen, Verschleppungen, Verfolgungen bis hin zu Mord, Folterungen und Vergewaltigungen ausgesetzt war (vgl. auch AA, Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 15.11.2000; ebenso AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 28. August 2001).

    Geht es dabei um Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit, so stellt generell jede derartige, nicht ganz unerhebliche Maßnahme staatlicher Stellen, die an asylerhebliche Merkmale, insbesondere die politische Überzeugung oder Betätigung eines Betroffenen anknüpft, politische Verfolgung dar, ohne dass es noch auf eine besondere Intensität oder Schwere des Eingriffs ankommt (BVerfG, Beschluss vom 15.02.2000, 2 BvR 752/97, in juris-online; BVerwG, Urteil vom 25.07.2000, 9 C 28/99, in juris-online).

    Auch unmenschliche Behandlung, insbesondere Folter, kann sich dann als asylrelevante Verfolgung darstellen, wenn sie wegen asylrelevanter Merkmale oder im Blick auf diese in verschärfter Form eingesetzt wird (BVerfG, Beschluss vom 15.02.2000, 2 BvR 752/97, juris-online).

  • BVerwG, 25.07.2000 - 9 C 28.99

    Terrorismusabwehr; Misshandlung in der Haft; Vermutung für politische Verfolgung;

    Auszug aus VGH Hessen, 24.04.2008 - 3 UE 410/06
    Die Bedrohung der Kläger ging dabei unmittelbar aus von staatlichen Stellen (§ 60 Abs. 1 Satz 4 a AufenthG), nämlich den dort stationierten russischen Einheiten und Sicherheitskräften, die in der Bekämpfung der tschetschenischen Rebellen bzw. Separatisten weit über das hinaus gegangen sind, was unter dem Gesichtspunkt einer legitimen Terrorismusbekämpfung bzw. der legitimen Bekämpfung von Separatismusbestrebungen eines Staates hingenommen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 15.2.2000, 2 BvR 752/97, in juris-online; BVerwG, Urteil vom 25.7.2007, 9 C 28/99, in juris-online), wobei die tschetschenische Zivilbevölkerung gezielten Drangsalierungen, willkürlichen Verhaftungen, Verschleppungen, Verfolgungen bis hin zu Mord, Folterungen und Vergewaltigungen ausgesetzt war (vgl. auch AA, Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 15.11.2000; ebenso AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 28. August 2001).

    Geht es dabei um Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit, so stellt generell jede derartige, nicht ganz unerhebliche Maßnahme staatlicher Stellen, die an asylerhebliche Merkmale, insbesondere die politische Überzeugung oder Betätigung eines Betroffenen anknüpft, politische Verfolgung dar, ohne dass es noch auf eine besondere Intensität oder Schwere des Eingriffs ankommt (BVerfG, Beschluss vom 15.02.2000, 2 BvR 752/97, in juris-online; BVerwG, Urteil vom 25.07.2000, 9 C 28/99, in juris-online).

  • VGH Hessen, 10.04.2008 - 3 UE 455/06

    Verfolgungssituation für tscherkessische Volkszugehörige in der russischen

    Auszug aus VGH Hessen, 24.04.2008 - 3 UE 410/06
    Gleiches hat für die tatsächlichen Verhältnisse in der Russischen Föderation und dort insbesondere in Tschetschenien zu gelten, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmen in den Verfahren 3 UE 455/06.A, 3 UE 457/06.A sowie 3 UE 191/07.A - die im Rahmen der Beweisaufnahmen eingeholten Stellungnahmen sind auch zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht worden - entscheidende Veränderung erfahren haben.

    Es sei nicht der Ausnahmezustand verhängt, was wegen des Einsatzes der Streitkräfte verfassungsrechtlich geboten gewesen wäre, stattdessen sei das Gesetz über die Terrorbekämpfung vom 25.07.1998 angewandt worden (vgl. Prof. Dr. Luchterhandt an Hess. VGH, 09.05.07 in 3 UE 455/06.A).

  • VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30710
    Auszug aus VGH Hessen, 24.04.2008 - 3 UE 410/06
    Dabei ist davon auszugehen, dass der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) Listen der Tschetschenienkämpfer führt (vgl. VGH München, Urteil vom 24.10.2007, 11 B 03.30710, in juris-online unter Verweis auf Auswärtiges Amt an VG Braunschweig vom 18.02.2003) und eine Rückkehr in ein normales Leben nur für Personen möglich ist, die nicht aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen haben (Auswärtiges Amt an Hess. VGH vom 06.08.2007), und mögliche Tschetschenienkämpfer von den russischen Strafverfolgungsbehörden gesucht, befragt und ggf. verurteilt werden (vgl. VGH München, Urteil vom 24.10.2007, 11 B 03.30710, in juris-online).

    Zur Auslegung der in § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG/§ 3 Abs. 2 AsylVfG genannten, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschließenden Delikte kann dabei auf die Richtlinien des UNHCR zur Anwendung von Art. 1 F. GK zurückgegriffen werden (vgl. Hailbronner, AuslR, Kommentar, § 60 Rdnr. 186; VGH München, Urteil vom 24.10.2007, 11 B 03.30710, in juris-online).

  • VGH Hessen, 24.04.2008 - 3 UE 411/06
    Auszug aus VGH Hessen, 24.04.2008 - 3 UE 410/06
    Sie seien gemeinsam mit seinem Onkel, dessen Ehefrau und deren beiden Kindern (die Kläger aus dem Verfahren 3 UE 411/06.A) sowie seiner Schwester ausgereist.

    Allerdings sprechen die Tatsache, dass die Kläger gemeinsam mit den Klägern des Verfahrens 3 UE 411/06.A in das Bundesgebiet eingereist sind und ihre direkten familiären Beziehungen zu dem mittlerweile in Berlin lebenden Onkel des Klägers, der unter Maschadow in Argun eine herausgehobene Stellung inne gehabt haben soll, sowie die detailreichen Schilderungen des Klägers über seine Tätigkeiten vor und während des 2. Tschetschenienkrieges dafür, dass er vor Ausbruch des 2. Tschetschenienkrieges in diesem Umfeld Arbeit und Brot gefunden hat und nach Ausbruch des Krieges auf Seiten der Rebellen gekämpft hat.

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus VGH Hessen, 24.04.2008 - 3 UE 410/06
    "Nach der nunmehr in § 60 Abs. 1 AufenthG in Bezug genommenen und im Übrigen aufgrund des Ablaufs ihrer Umsetzungsfrist zum 10. Oktober 2006 ohnehin in weiten Teilen unmittelbar geltenden Qualifikationsrichtlinie (vgl. zur unmittelbaren Geltung von Richtlinien EuGH, Urteil vom 19.01.1982 - Rs. 8 /81 -, EuGHE 1982, 53 Rz 21 ff. und vom 20.09.1988 - Rs 190/87 -, EuGHE 1988, 4689 Rz 22 ff.; Herdegen, Europarecht, 8. Aufl., 2006, § 9 Rdnr 44 ff.) haben sich die vorwiegend richterrechtlich entwickelten Prüfungsmaßstäbe hinsichtlich der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz unmittelbar am Wortlaut der QRL und des AufenthG zu messen, wobei dies teils zu gravierenden Änderungen, teils jedoch zur Beibehaltung auch bisher geltender Prüfmaßstäbe führt.
  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90

    Asylrecht - Ausreisedruck - Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat - Fortbestand

  • BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96

    Regionale Gruppenverfolgung - Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung -

  • BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 158.80

    Asylsuchender - Drittstaat - Politische Verfolgung - Asylberechtigter -

  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

  • VGH Hessen, 02.02.2006 - 3 UE 3021/03

    Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger in der

  • EuGH, 20.09.1988 - 190/87

    Oberkreisdirektor des Kreises Borken u.a. / Moormann

  • VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 457/06

    Russland; Gruppenverfolgung armenischer Tschetschenen; Fluchtalternative;

  • VGH Bayern, 31.01.2005 - 11 B 02.31597

    inländische Fluchtalternative für politisch unverdächtige, gesunde und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2005 - 11 A 2307/03

    Russland, Tschetschenien, Interne Fluchtalternative, Anerkennungsrichtlinie,

  • OVG Thüringen, 16.12.2004 - 3 KO 1003/04

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht, Verwaltungsprozessrecht; Russische

  • BVerwG, 06.10.2006 - 4 B 47.06

    Nichtberücksichtigung des Vorbringens des Beklagten zu einer "neu angedachten"

  • VG Weimar, 14.06.2002 - 2 E 802/02

    Fünfmonatige Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter des

  • VGH Hessen, 15.02.2006 - 3 UZ 3458/04
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.07.2012 - 2 L 68/10

    Abschiebungsschutz für vorverfolgten Tschetschenen

    Ferner ist zu berücksichtigen, dass es im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers in großer Zahl zu menschenrechtswidrigen Übergriffen auf vermeintliche oder tatsächliche Terroristen gekommen ist, die von Seiten der russischen Verantwortlichen weder gesühnt noch sonst irgendwie geahndet wurden; vielmehr gehörte es offensichtlich zu der Einschüchterungspolitik der russischen Sicherheitskräfte, dem russischen Militär bzw. den vor Ort tätigen Sicherheitskräften freie Hand zu lassen und Übergriffe gerade und besonders auch gegenüber unter Terrorismusverdacht festgenommenen Personen letztendlich durch die völlige Straflosigkeit der jeweiligen Täter zu befördern, wenn nicht gar als gezieltes Mittel zur Einschüchterung zu benutzen (vgl. HessVGH, Urt. v. 24.04.2008 - 3 UE 410/06.A -, Juris).
  • VG Magdeburg, 28.02.2013 - 3 A 335/11

    Flüchtlingsschutzklage eines russischen Staatsangehörigen tschetschenischer

    Er gehört damit einer typischen Risikogruppe (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 24.4.2008 - 3 UE 410/06.A -, zit. nach juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 5.12.2011 - 2 L 136/11-, Beschl. v. 1.3.2012 - 2 L 170/11 -) an, deren Mitglieder bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht hinreichend sicher sind vor schwersten Menschenrechtsverletzungen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 26.7.2012 - 2 L 68/10 -).

    Als besonders rückkehrgefährdet werden dabei sowohl vom UNHCR als auch von Menschenrechtsorganisationen u.a. Asylsuchende angesehen, die möglicherweise für ihre vor der Flucht erfolgte Unterstützung der Rebellentruppen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnten (vgl. HessVGH, Urt. v. 24.4.2008 - 3 UE 410/06.A -, Rn. 61, 65 m.w.N., zit. nach juris).

    Ein interner Schutz i.S.v. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates v. 29.4.2004 (ABl. der EU v. 30.9.2004, L 304/12) kommt dem Kläger unter diesen Umständen nicht zugute, denn eine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht aufgrund der Erkenntnislage für den Kläger auch in den übrigen Gebieten der Russischen Föderation (vgl. BayVGH, Urt. v. 15.10.2007 - 11 B 06.30875 - HessVGH, Urt. v. 24.4.2008 - 3 UE 410/06.A -, jew. zit. nach juris).

  • BVerwG, 24.11.2009 - 10 C 23.08

    Ausschlussgrund; Flüchtlingsanerkennung; Humanitäres Völkerrecht;

    - Hessischer VGH - 24.04.2008 - AZ: VGH 3 UE 410/06.A.
  • VG Regensburg, 10.12.2008 - RO 9 K 08.30142

    Russland, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab,

    Demgegenüber nehmen andere Obergerichte an, dass der Maßstab der "hinreichenden Sicherheit" bei vorverfolgt ausgereisten Flüchtlingen durch die in Art. 4 Abs. 4 QRL enthaltene Rückausnahme abgelöst wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.07.2008, Az 2 L 33/06; Urteil vom 31.07.2008, Az 2 L 23/06; HessVGH, Urteil vom 21.02.2008, Az 3 UE 191/07.A; Urteil vom 24.04.2008, Az 3 UE 410/06.A: vgl. auch Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Auflage, München 2008, Rn. 1686 ff.).

    Für Rückkehrer ohne Bezug zu dem Maschadow-Regime beziehungsweise zu den tschetschenischen Rebellen sprechen stichhaltige Gründe im Sinne von Art. 4 Abs. 4 QRL dagegen, dass diese von asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen bedroht sein werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.07.2008, Az 2 L 33/06; Urteil vom 31.07.2008, Az 2 L 23/06; HessVGH, Urteil vom 21.02.2008, Az 3 UE 191/07.A; Urteil vom 24.04.2008, Az 3 UE 410/06.A; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 28.02.2008, Az 12 A 340/05; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 16.06.2008, Az 11 B 07.30185, der in Ermangelung einer Verfolgung im zu entscheidenden Fall die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Rückkehrgefährdung ablehnte).

  • VG Frankfurt/Main, 24.06.2011 - 1 K 383/11

    Flüchtlingsanerkennung, Russische Föderation, Tschetschenen, Tschetschenien,

    Denn die staatlichen Sicherheitskräfte machen, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof bereits in einem Urteil vom 24.04.2008 festgestellt hat (- 3 UE 410/06.A -, Rn 54), mit vermeintlichen oder tatsächlichen Mitgliedern der tschetschenischen Rebellen im Zweifelsfall kurzen Prozess.
  • VG München, 15.09.2008 - M 24 S 08.60056

    Asylantrag; offensichtlich unbegründet; Abschiebungsandrohung; ernstliche Zweifel

    Dagegen sind Verbrechen im Rahmen von Kampfhandlungen, etwa im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen dem türkischen Militär und der PKK, regelmäßig und überwiegend vor einem politischen Hintergrund zu sehen (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 24.4.2008, 3 UE 410/06.A Juris, RdNr. 85, 86: "Zwar können die vom Kläger beschriebenen Überfälle auf die in Tschetschenien stationierten russischen Sicherheitskräfte durchaus als verbrecherische Handlungen qualifiziert werden, ihnen kann jedoch weder der politische Hintergrund abgesprochen werden, noch richten sie sich ... gegen die Zivilbevölkerung, sondern stellen sich wiederum als Teil der militärischen Auseinandersetzungen zwischen den tschetschenischen Rebellen und den russischen Streitkräften dar.").
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